Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rudolf Stamm GmbH (Version 05/2023)

I. Vertragsgrundlage

  1. Allen der Rudolf Stamm GmbH (nachfolgend kurz „Auftragnehmer“ genannt) erteilten Aufträgen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) auch dann zugrunde, wenn der Auftragnehmer dies bei Folgeaufträgen nicht jedes Mal erneut bestätigt. Bestellungen werden ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegengenommen. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Bearbeitung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
  2. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Vereinbarung in Schrift- oder Textform (E-Mail). Der Vertrag kommt auf der Basis dieser AGB sowie unserer schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen zustande.
  3. Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.

II. Vertragsinhalt

  1. Der Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung ergibt sich aus den angenommenen schriftlichen Angeboten bzw. Auftrags­bestätigungen des Auftragnehmers. Für alle Verlege- und Bespannungs­leistungen gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Leistungen entsprechen den geltenden Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), soweit nicht nachstehend und/oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden.
  2. Angegebene Preise basieren auf dem durch den Auftragnehmer geplanten Projektablauf. Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen, die nicht durch den Auftragnehmer begründet sind, können Zusatzkosten verursachen, z.B. auf Grund von Mengen- und Maßänderungen, Zusatzleistungen, Ausstattung oder dem Verstreichen von Terminen und Deadlines.
  3. Werden aus unvorhersehbaren Gründen oder auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erforderlich, so wird der Auftragnehmer ein Nachtragsangebot unterbreiten, aus dem sich ergibt, welche Auswirkungen die Erweiterung der Leistungen auf die Vergütung und die Terminsituation haben. Inhalte eines Nachtragsangebotes werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb von 5 Werktagen, in Eilfällen nicht unverzüglich, widerspricht.
  4. Kosten, die nicht durch den Auftragnehmer verschuldet oder zu verantworten sind, unabhängig davon, ob sie durch Verschulden des Auftraggebers oder einer dritten Partei entstehen, z.B. verspätete Zulieferung von Anmeldeunterlagen/-daten, fehlende Vorgaben zu Konstruktion und Visualisierung, nicht vorhersehbare messeplatzbedingte Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung, Wartezeiten bei Auf- und Abbau für Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Leer- und Vollgutlagerung, Transportkosten vor Ort, etc. werden dem Auftraggeber gegen Nachweis weiterbelastet. Gleiches gilt für das Verstreichen von Fristen, z.B. für Beauftragung, Anlieferung von Druckdaten, Freigaben, Messeanmeldungen, etc.

III. Angebot, Angebots- / Entwurfsunterlagen

  1. Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und/oder den von dem jeweiligen Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet, ist der Auftragnehmer nicht vertraglich zu deren Überprüfung verpflichtet. Erkennt er dennoch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erhaltenen Angaben und/oder Unterlagen wird er dies unverzüglich anzeigen.
  2. Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Konzepten bleiben, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind insoweit Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Angaben in Darstellungen und Angebot verstehen sich vorbehaltlich der Standbaugenehmigung und möglicherweise notwendiger statische Berechnungen und Genehmigungen durch die Messe/den Veranstalter. Bei Nichterteilung dieser Genehmigung behält sich der Auftragnehmer kostenpflichtige konzeptionelle Änderungen vor. Darüber hinaus bleiben jegliche Änderungen in der Konstruktion dem Auftragnehmer vorbehalten.
  4. Alle auf Grund von Vorgaben des Veranstalters/der Messe entstehender Aufwendungen (z.B. Kosten für Statik, Standsicherheitsnachweise, Hängepunkte, Sprinkleranlage, Standreinigung, Standbewachung, Hygienemaß­nahmen, verlängerten Auf- oder Abbau, Rohbau- und Endabnahme, etwaige Genehmigungen, die Rückversetzung des Hallenbodens durch Bohrungen, Entsorgung und Abfallbeseitigung, etc.) sind, sofern nicht anders ausgewiesen, nicht im Angebot enthalten und werden nach Aufwand berechnet bzw. dem Auftraggeber direkt von dem Veranstalter/der Messe in Rechnung gestellt.

IV. Vertragsabschluss / Verjährung

  1. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dem Beginn der Ausführung des Auftrags zustande. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Auftraggeber eine Anzahlung leistet, die der Auftragnehmer als solche entgegennimmt, oder der Auftragnehmer mit der Erfüllung der Vertragsleistungen gegenüber dem Auftraggeber widerspruchslos beginnt.
  2. Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist unterfallen, verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatz­ansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

V. Preise

  1. Die Angebotspreise haben nur bei Beauftragung des gesamten Angebots Gültigkeit und mangels abweichender Angabe nicht länger als einen Monat ab Angebotsdatum. Bei Lieferung von Sondermaßen wird die nächstgrößere Standardbreite unter Mitlieferung des Verschnitts berechnet. Verlegeleistungen werden separat berechnet.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
  3. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gegen Aufwandsnachweis gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung beim Auftragnehmer gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz, Materialpreise und sonstige Preise des Auftragnehmers oder einen zur Durchführung des Auftrags in erforderlichem Umfang eingesetzten Dritten.
  4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers oder der Veranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, unterlassene Beachtung bzw. Mitteilung von Regelungen des Veranstalters durch den Auftraggeber, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
  5. Leistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen oder in dessen erkennbaren Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragsleistung, insbesondere im Rahmen der Planung und/oder Durchführung seiner Veranstaltungsbeteiligung ausgeführt werden, sind vom Auftraggeber nach Aufwand zusätzlich zu vergüten. Für insoweit ggf. verauslagte oder zu verauslagende Beträge oder durchzuführende Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Handlingfee i.H.v. 15 % zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Hierzu zählen etwa die Errichtung von Versorgungsanschlüssen (z.B. Strom, Wasser, Internet) durch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen.

VI. Lieferzeit / Montage / Verlegearbeiten / Verklebung

  1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung kein ausdrücklicher Fixtermin vereinbart, so gilt der genannte Liefertermin nur annähernd.
  2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss verlangten oder durchgeführten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen oder Planungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine, insbesondere auch Fix-Liefertermine ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers sowie nicht durch den Auftragnehmer zu kompensierende, Änderungen der Aufbauzeiten seitens des Veranstalters. Gelingt dem Auftragnehmer die im Interesse des Auftraggebers liegende Kompensation von Verschiebungen der Aufbauzeiten nur mittels zusätzlichem Mitarbeiter- und/oder Kostenaufwandaufwand, kann er diesen Aufwand gesondert vergütet verlangen.
  3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, sowie alle Kosten, die mit der Abwicklung des Vertrags zusammenhängen, wie z.B. Stornierungen, Rücktransport von Material, zusätzliche Reisekosten, etc.
    4. Verlegte Flächen gelten, nach der Verlegung und vor der Folienabdeckung, als übergeben. Für Wellenbildung nach der Verlegung, bedingt durch Rollcontainer, Hubwagen, Stuhlrollen, etc. kann der Auftragnehmer nicht verantwortlich gemacht werden. Zudem kann es bei Temperaturschwankungen zu Dehnungen oder Schrumpfungen des Bodenbelags kommen. Dies gilt speziell für dunkle Farben bei Sonneneinstrahlung. Dies sind warentechnische Eigenschaften, die keinen Mangel darstellen und nicht zur Reklamation berechtigen. Soweit
    möglich, stellt der Auftragnehmer Personal für Ausbesserungsarbeiten bereit. Die
    Abrechnung dieser Arbeiten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
    5. Bei Verwendung von Klebebändern und Verlegegittern gilt Folgendes: nach Aufnahme von beidseitigen Klebebändern oder anderen Klebstoffträgern (z.B. Verlegegittern oder Gewebebändern) können helle Spuren zurückbleiben. In der Regel handelt es sich hierbei nicht um Kleberückstände, sondern um eine Schmutzablösung vom Boden. In seltenen Ausnahmefällen können aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Dauer der Verklebung, Vorbehandlung des Unterbodens, klebrige Spuren aus Vorverlegungen, Rückstände
    lösungsmittelhaltiger Reinigungs- und Pflegemittel etc.) klebrige Rückstände, durch die Auflösung der Weichmacherbeständigkeit, auftreten. Bei Turnhallenböden kann es zum Ablösen von Bodenmarkierungen kommen. Da die Substanz des Untergrunds nicht in der Vertragssphäre des Auftragnehmers liegt, kann weder der Produzent der Klebebänder, noch der Auftragnehmer für derartige Effekte haftbar gemacht werden.
    6. Bei Bereitstellung oder Buchung der Ausstellungs- und/oder Veranstaltungsräume oder -flächen durch den Auftraggeber werden die Örtlichkeiten an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten des Auftragnehmers für den Verlege oder Spannarbeiten zugänglich gemacht und alle Vorgaben und Beschränkungen des Veranstalters frühzeitig und umfassend an den Auftragnehmer weitergegeben.

VII. Transport, Fracht und Verpackung / Gefahrübergang / Drucke / Kostensteigerung

  1. Die Erzeugnisse des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Gewünschte und/oder vom Auftragnehmer pflichtgemäß für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
  2. Die Lieferung erfolgt in den für das Produkt geltenden Liefermaßen. Bei Rollen sind Längenabweichungen bis zu 10 % als regulär anzusehen. Breitenabweichungen von nicht mehr als +/-3 cm sind fertigungsbedingt. Bei der Anlieferung durch uns wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Bau- / Messeobjekt fahren und abladen kann. Mehrkosten, verursacht durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Lieferpunkt, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bauseitig bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Strom für Verlege- und Schleifarbeiten ist bauseits kostenlos zu liefern (Wechselstrom 220 V 16 A träge). Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei sein. Wird die Ausführung der Arbeiten behindert, so werden die entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
  3. Die vom Auftragnehmer kalkulierten Transportkosten basieren auf aktuellen Tagespreisen. Bedingt durch die schwierige Situation im Logistiksektor ist es nicht möglich, einen langfristig bindenden Preis für die Transporte abzugeben. Der Auftragnehmer weist daher darauf hin, dass je nach aktueller Lage zum Transportzeitpunkt die Kosten gegebenenfalls von dem Angebotspreis abweichen können.
  4. Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Gegenstände erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
  5. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  6. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen des Auftragnehmers gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

VIII. Abnahme / Übergabe

  1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch den Auftragnehmer, gemäß Fertigstellungsplanung, festgelegt und dem Auftraggeber mitgeteilt. Anfallende Wartezeiten des Auftragnehmers, die der Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Eintreffens des Auftraggebers, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.
  2. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
  3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

IX. Besondere Pflichten / Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Pläne, Grafikdateien, Belege und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und verschafft ihm Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen.
  2. Der Auftragnehmer ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Auftraggebers zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der Korrespondenz, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers bearbeitet werden oder die der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages mit dem Auftraggeber fertigt, weiterleitet oder unternimmt.
  3. Der Auftragnehmer prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit von Grafiken, Motiven, Werbeaussagen und Claims.
  4. Der Auftraggeber gibt die ihm von der Messe / vom Veranstalter mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen weiter. Er trägt die Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen entstehen.
  5. Alle Angaben, Maße und Pläne sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Abweichungen, Unstimmigkeiten und Bedenken gegen die geplante Ausführung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

X. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Kauf-/Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass als Mängel nicht gelten- 0ptische Farbunterschiede durch Florumkehrungen (Shading);
    – Druckstellen durch Möbelstücke u.a.;
    – Schäden durch unsachgemäße Pflege oder Behandlung
    – Verzüge, die bei 400 cm breiter Ware unter 4 cm liegen;
    – Längenversatz (Rapport), der produktionsbedingt ist;
    – gerollte Ware, die nicht in Florrichtung gewickelt wurde.
  4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf unwesentliche Abweichungen in Form, Maß, Farbe, Musterung und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  6. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
  7. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall.

 XI. Haftung

  1. Mangel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Auftraggebers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit er nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
  3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen dürfen nicht zum Gegenstand geschäftlicher Entscheidungen oder Dispositionen gemacht werden. Für gleichwohl erfolgte Verwendung wird nicht gehaftet.
  5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenanntem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt.

XII. Höhere Gewalt

  1. Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Auftraggebers.
  2. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch den Auftragnehmer oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan und nachweislich angefallene Fremdkosten (hierzu zählen auch Stornokosten). Für die Leistungen von Auftragnehmer, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein dieser Leistung ent­sprechender Honoraranteil zu.

XIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. vermischten, verbundenen oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzunehmen.

XIV.  Schutz- / Nutzungsrechte

  1. Durch den Auftragnehmer gefertigte Entwürfe, Pläne und Darstellungen/Renderings unterliegen dem Urheberrechtsgesetz in seiner neuesten Fassung. Nachdruck oder Kopie der Pläne sowie die Realisierung der Pläne (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht zulässig. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und uneingeschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.
  2. Nutzungsrechte erhält der Auftraggeber an den vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers nur in einfacher, unübertragbarer Form und nur im Rahmen des erteilten Auftrags und in dem Umfang, wie dies zur Nutzung der vertraglichen Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck durch ihn selbst erforderlich ist. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzept­beschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungs­konzepten usw. bleiben mit allen Rechten das Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
  3. Für den Fall der Verletzung der in Ziffer XIV. Absatz 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach dem entsprechenden Angebot des Auftragnehmers bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  4. Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Garantie dafür, dass er über die für die Umsetzung notwendigen Rechte zur Nutzung von Entwurf und Design, in erster Linie Urheber-, Nutzungs-, Marken und Designrechte, aber auch alle vergleichbaren Rechte Dritter, verfügt und durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen dennoch geltend gemachten oder drohenden Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer in vollem Umfange von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Kosten einer Rechtsverteidigung zu erstatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die oben genannten Rechte abzuwehren.

XV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen des Auftragnehmers ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Auftragnehmer berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu verlangen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
  2. Es wird zwischen den Parteien – sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden – der nachfolgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:
    –  30 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung,
    – 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens vier Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor Liefer-/Verlegungs-/Montagebeginn und gemäß Rechnungsstellung,
    – 40 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens mit Lieferung/Verlegung/Montage und gemäß Rechnungsstellung.
    – Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt schnellstmöglich nach dem Lieferzeitraum, gegebenenfalls in mehre­ren Teilrechnungen, von denen die letzte als Schlussrechnung bezeichnet wird.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt.

XVI. Aufrechnung / Abtretung

  1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

 XVII. Rücktritt / Stornierung

  1. Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:
    bis 6 Monate vor Montagebeginn 0 % der vereinbarten Vergütung.
    – bis zehn Kalenderwochen Monate vor Montagebeginn 25 % der vereinbarten Vergütung.
    – bis acht Kalenderwochen vor Montagebeginn 50 % der vereinbarten Vergütung.
    – bis sechs Kalenderwochen vor Montagebeginn 75 % der vereinbarten Vergütung.
    – ab vier Kalenderwochen vor Montagebeginn 90 % der vereinbarten Vergütung.
    – danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
  2. Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatzsteuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer, im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.

XVIII. Geheimhaltung / Datenschutz

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über valle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Angebotsunterlagen, Pläne und Entwürfe Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.
  2. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne und zulässigem Umfang nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzverordnung verarbeitet werden.
  3. Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers befindet sich unter https://www.rs-stamm.com/home/datenschutz/

XIX. Pressemitteilungen und Sonstiges

  1.  Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben bzw. Aufträge als Referenzen zu nutzen.
  2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen, und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereiches. Der Auftragnehmer behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Auftraggeber oder durch Dritte vor.

XX. Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die nicht individuelle Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
  3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unterluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des „UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG)“ ist ausgeschlossen.
  4. München ist alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber als Kaufmann, juristischer Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Das gilt nicht, soweit der streitige Anspruch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft, die den Amtsgerichten unabhängig vom Streitgegenstandswert zugewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Der Auftragnehmer behält sich vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.